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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.09.2019 - 1 LZ 998/18 OVG   

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https://dejure.org/2019,55188
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.09.2019 - 1 LZ 998/18 OVG (https://dejure.org/2019,55188)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 09.09.2019 - 1 LZ 998/18 OVG (https://dejure.org/2019,55188)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 09. September 2019 - 1 LZ 998/18 OVG (https://dejure.org/2019,55188)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 01.09.1998 - 1 B 41.98

    Ausländerrecht - Benennung des Zielstaates in der Abschiebungsandrohung -

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.09.2019 - 1 LZ 998/18
    Im Beschluss vom 1. September 1998 - 1 B 41.98 - (juris Rn. 9) hat das Bundesverwaltungsgericht vielmehr ausgeführt, dass die Frage, ob der Umstand, dass der Ausländer nicht die Staatsangehörigkeit des Staates besitzt, in den er abgeschoben werden soll, regelmäßig die Abschiebungsandrohung rechtswidrig macht, keiner Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfe, sondern ohne weiteres zu verneinen sei.

    Die Abschiebungsandrohung dient in derartigen Fällen nicht, wie die Beschwerde meint, der Durchsetzung einer unerfüllbaren Pflicht des Ausländers, sondern stellt gewissermaßen die Grundverfügung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht dar, die unter Umständen nachfolgender Ergänzungen in Bezug auf den Zielstaat bedarf (vgl. dazu Hailbronner, a.a.O., § 50 AuslG Rn. 14, 14 a) oder etwa im Wege der Duldung zu suspendieren sein kann (BVerwG, Beschl. v. 01.09.1998 - 1 B 41/98 -, juris Rn. 10).

  • BVerwG, 21.05.1996 - 1 B 78.96

    Fortbildung - Verfahrensmangel - Staatenloser - GG - Bedarf

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.09.2019 - 1 LZ 998/18
    Im Übrigen hat sich das Verwaltungsgericht bei der vom Kläger als abweichend gerügten Argumentation auf eine weitere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 21.05.1996 - 1 B 78/96 -, juris) gestützt, die der Kläger nicht anführt.

    Die im dortigen Verfahren aufgeworfene Frage, ob das Vorliegen einer tatsächlichen Unmöglichkeit einer Abschiebung einen fehlgeschlagenen Abschiebungsversuch voraussetze, hat das Bundesverwaltungsgericht dahingehend beantwortet, dass diese Frage nicht auf die Klärung einer Rechtsfrage, sondern allein auf die Feststellung tatsächlicher Gegebenheiten ziele, die nicht durch ein oberstes Bundesgericht, sondern nur tatsächlich festgestellt werden könnten (BVerwG, Beschl. v. 21.05.1996 - 1 B 78/96 -, juris Rn. 4 u. 5).

  • BVerwG, 25.09.1997 - 1 C 3.97

    Duldung für vietnamesische Staatsangehörige bei Unmöglichkeit der Abschiebung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.09.2019 - 1 LZ 998/18
    Auch eine Abweichung zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil vom 25. September 1997 (- 1 C 3/97 -, BVerwGE 105, 232-241, juris Rn. 28) liegt nicht vor.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.06.2018 - 1 L 105/15

    Auslegung eines Berufungszulassungsantrages; Erfordernis der Begründung eines

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.09.2019 - 1 LZ 998/18
    Die Darlegung einer Divergenz setzt voraus, dass nachgewiesen wird, welcher der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten tragenden Rechtssätze zu einer Rechts- oder Tatsachenfrage einem Rechtssatz widerspricht, den eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte in tragender Weise mit gegenteiligem Inhalt aufgestellt hat (OVG M-V, Beschl. v. 27.06.2018 - 1 L 105/15 -, juris Rn. 5; OVG M-V, Beschl. v. 16.12.2014 - 1 L 274/11 -, juris Rn. 20).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.06.2014 - 3 L 218/13

    Abweichung von den Vorschriften des Abstandflächenrechts

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.09.2019 - 1 LZ 998/18
    Die Divergenzrüge kann gegen eine reine Tatsachenwürdigung im Einzelfall nicht erhoben werden (OVG Greifswald, Beschl. v. 25.06.2014 - 3 L 218/13 -, juris Rn. 15).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.12.2014 - 1 L 274/11

    Straßenausbaubeiträge für Seegrundstücke

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.09.2019 - 1 LZ 998/18
    Die Darlegung einer Divergenz setzt voraus, dass nachgewiesen wird, welcher der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten tragenden Rechtssätze zu einer Rechts- oder Tatsachenfrage einem Rechtssatz widerspricht, den eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte in tragender Weise mit gegenteiligem Inhalt aufgestellt hat (OVG M-V, Beschl. v. 27.06.2018 - 1 L 105/15 -, juris Rn. 5; OVG M-V, Beschl. v. 16.12.2014 - 1 L 274/11 -, juris Rn. 20).
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